Mit einer SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung soll ein weiterer Schutzschirm, diesmal hauptsächlich für den ambulanten Bereich, gespannt werden. Der dazu aktuell vorliegende Referentenentwurf berücksichtigt die Leistungsangebote der ambulanten und der ambulant-mobilen Rehabilitation bislang nicht. Die BAG MoRe fordert dringend Änderungen, um diese Leistungsangebote zu stützen.
Durch die Corona-Krise leiden alle Sektoren des Gesundheitssystems. Finanzielle Hilfen sind unabdingbar, wenn die Versorgung während der Krise aufrechterhalten und nach der Krise noch zur Verfügung stehen soll. Das gilt besonders auch für die mobile Rehabilitation, die gemeinsam mit der ambulanten Rehabilitation bisher bei den Hilfen nicht berücksichtigt wurde und im aktuellen Referentenentwurf einer SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung ebenfalls nicht aufgeführt ist.
Erst kürzlich hatte die BAG MoRe gefordert, neben den stationären auch die ambulanten bzw. die ambulant-mobilen Rehabilitationseinrichtungen zu stützen, andernfalls ist deren Existenz massiv bedroht. Einrichtungen sind bereits vorübergehend geschlossen, andere haben die Behandlungen deutlich reduzieren müssen. Vielen Anbietern droht die Insolvenz.
„Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum die Versorgungsstruktur der ambulanten und damit auch der ambulant-mobilen Rehabilitation weder durch das KHEntlG noch durch die jetzt geplante Verordnung geschützt werden soll. Schließlich hat diese Versorgungsform nach § 40 Abs 2 Satz 1 SGB V sogar Vorrang vor der stationären Rehabilitation. Ohne Schutz wird sie aber zukünftig nicht mehr zur Verfügung stehen“, begründet Dr. Siegert, Vorsitzender der BAG MoRe, das Anliegen an die politischen Entscheider.
In der Stellungnahme der BAG MoRe vom 18.04.2020 zum vorliegenden Referentenentwurf heißt es:
„Der Versorgungsauftrag der mobilen Rehabilitation betrifft eine Gruppe behinderter und pflegebedürftiger Patienten mit meist schwerer körperlicher, geistiger und seelischer Betroffenheit, für die nur eine aufsuchende Rehabilitation, d.h. eine Rehabilitation in ihrem häuslichen Umfeld in Frage kommt. Zu dieser Gruppe zählen auch Pflegeheimbewohner. Telemedizinische Rehabilitation ist in diesen Fällen definitiv nicht möglich. Der Vorrang der ambulanten Rehabilitation vor der stationären Behandlung, der nach § 40 SGB V eindeutig festgeschrieben ist, muss auch für diese Menschen gelten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass gerade dieses Segment bei den Unterstützungsleistungen vollkommen übersehen wird. Krankenhäuser, stationäre Rehabilitationseinrichtungen und niedergelassene Ärzte sind bereits durch das KHEntlG unter einem Schutzschirm. Aktuell ist geplant, Heilmittel-Praxen, Zahnärzte und Einrichtungen der Mutter/Vater/Kind-Rehabilitation per Rechtsverordnung ebenfalls zu stützen. Das ist auch erforderlich.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation fordert erneut eindringlich, in die Verordnung auch die ambulante Rehabilitation inklusive der ambulant-mobilen Rehabilitation einzuschließen. Sie steht damit im Einklang mit den anderen Verbänden der ambulanten Rehabilitation. Finanzielle Ausgleiche sind unverzichtbar, da ansonsten die Einrichtungsträger der mobilen Rehabilitation Mitarbeiter entlassen und die Einrichtungen schließen müssten.“